Impressum

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pmt – Fenster | Türen | Glas
Peter Muck
Vogelbeerstr. 12a
83109 Großkarolinenfeld

Tel. 0 80 31 / 231 76 58
Fax 0 80 31 / 231 76 59
Mail: office@ganzglastuere.de

USt-Id-Nr. DE814567623

ganzglastuere.de pmt_fenster_tueren

HINWEIS: Seit Juni 2022 ohne Ausstellung. Wir passen uns dem veränderten Kundenverhalten an und Betreuen/Beraten Sie über Internet, E-Mail und Telefon.

Datenschutz

Unsere Datenschutzbestimmungen und Angaben finden sie auf der Seite DATENSCHUTZ.

Verbraucherinformation gemäß Verordnung (EU) NR. 524/2013

Im Rahmen der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten steht Ihnen unter https://ec.europa.eu/consumers/odr eine Online-Streitbeilegungsplattform der EU-Kommission zur Verfügung.

Haftungsausschluss

Die Informationen auf diesen Webseiten werden von uns ständig geprüft und aktualisiert. Trotz aller Sorgfalt können sich aber Angaben zwischenzeitlich verändert haben. Eine Haftung oder Garantie für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen kann daher nicht übernommen werden. Wir behalten uns vor, die Informationen in dieser Site jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu ändern oder zu aktualisieren. Das gilt auch für Verbesserungen und/oder Änderungen an den auf dieser Site beschriebenen Produkten bzw. Programmen. Die Website enthält Links zu anderen Web Sites. Wir sind nicht verantwortlich für den Inhalt dieser Websites und die Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch die Betreiber dieser Websites.

Copyright und Markenzeichen

Sämtliche Texte, Bilder, Grafiken, Animationen, Videos, Sounds und sonstige Inhalte dieser Website sowie deren Anordung sind durch das Urheberrecht und andere Schutzgesetze geschützt. Es darf keine Vervielfältigung, Veränderung oder Verwendung der genannten Inhalte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ohne vorherige Zustimmung durch uns erfolgen. Alle Markenzeichen sind, soweit nicht anders angegeben, markenrechtlich geschützt, insbesondere Logos, Embleme und Typenschilder.

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 1. Aufträge

Jeder uns erteilte Auftrag bedarf zur Erlangung der Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung, Rechnung). Ebenso Nebenabreden oder Vereinbarungen.

2. Lieferung und Lieferfristen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und Einigkeit über alle Bedingungen des Geschäfts voraus.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige u. ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, insbesondere die vollständige Beibringung der vom Kunden vorzulegenden Unterlagen u. des Eingangs einer eventuell vereinbarten Anzahlung.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, inkl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, indem er in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Mit Beginn der vereinbarten Lieferzeit sind wir zur Lieferung berechtigt. Kann oder will der Kunde die Ware zu diesem Zeitpunkt trotz unseres Angebotes nicht abnehmen, steht uns das Recht zu, die Ware bei uns einzulagern u. zur sofortigen Zahlung zu berechnen. Sämtliche der durch diese Maßnahme oder anderweitig durch den Annahmeverzug entstehenden Mehrkosten können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(6) Bei Nichtdurchführung des Auftrags aus vom Kunden zu vertretenden Gründen gelten 25% der Auftragssumme als Schadensersatz vereinbart. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass uns durch die Nichtdurchführung kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Schadensersatz ist zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

(7) Liefer- u. Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt u. von unvorhergesehenen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind u. uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung, behördliche Maßnahmen, Verspätung in der Anlieferung von Zubehörteilen usw. auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferenten eintreten, berechtigen uns auch bei verbindlich vereinbarten Lieferfristen zu einer Lieferzeitverlängerung um bis zu 8 Wochen.

(8) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(9) Sofern wir uns im Lieferverzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von maximal 10% des Rechnungswertes der im Verzug befindlichen Lieferung / Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf unserer groben Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder der Schaden beruht auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Das Recht des Kunden im Falle des bestehenden Verzuges, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt. Sowie zwischen den Parteien ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart ist, gelten die Abs. (7), (8) u. (9) nicht.

(10) Teillieferungen sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig u. zu den vereinbarten Zahlungsbedingungen abzurechnen.

3. Rückabwicklung und Schadenersatz

Stehen uns nach dem Vertrag Schadenersatzforderungen zu können wir, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % der Auftragssumme netto, ohne Nachweis, berechnen. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden höheren Schadens. Ebenso bleibt dem Kunden der Nachweis offen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist. Die vorstehende 20%ige Abstandssumme gilt auch für alle sonstigen Entgelt – und Wert-Ersatzansprüche, die uns nach gesetzlichen und vertraglichen Regelungen bei von uns nicht zu vertretender vorzeitiger Beendigung des Vertrages zustehen. Sonderanfertigungen und abnorme Maße können in keinem Fall zurückgenommen werden. Bei Annahme eines Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Ergibt sich, daß diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist oder nicht gegeben war, so kann sich der Auftragnehmer die Auftragsausführung trotz vorangegangener Bestätigung vorbehalten und die Ausführung von der Hinterlegung einer Sicherheit (Bankbürgschaft o.ä.) abhängig machen, oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Mängelrüge

Der Auftraggeber soll, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Obliegenheiten, die gelieferte Ware / erbrachte Leistung unmittelbar nach Erhalt, hinsichtlich Aussehen und Ausführung, sowie auf offensichtliche Qualitätsmängel und Beschädigungen hin prüfen, da ansonsten Ansprüche gegen den Spediteur scheitern können. Mit einer Verletzung der Pflicht ist bei Verbrauchern allerdings kein Rechtsnachteil verbunden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde die Ware weiterverarbeitet, montiert oder veräußert hat, nachdem der den Mangel entdeckt hat oder hätte entdecken müssen, es sei denn, er weißt nach, dass die Verarbeitung und Veräußerung erforderlich war um größeren Schaden zu verhüten.

5. Gewährleistung

(1) Gegenüber Unternehmern, leisten wir für einen von uns zu vertretenden Mangel des Liefergegenstandes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersetzlieferung. Im Fall der Nachbesserung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Hat der Unternehmer den Liefergegenstand entgegen dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht, trägt er die hierdurch bei der Mangelbeseitigung entstehenden Mehrkosten

(2) Ein Verbraucher hat die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist u. die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3) Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht erfolgreich ausführen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Soweit die Kaufsache eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und/oder soweit der Kunde Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend macht, die auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen. Des weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen bei arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstands übernommen haben. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt .

(5) Im übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Gegenüber Verbraucher gilt der Haftungsausschluß aus § 7 Abs. 4 u. 5 nicht.

(6) Gewährleistungsrechte eines Unternehmers setzen voraus, dass dieser uns offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Empfang der Ware anzeigt; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Im kaufmännischen Verkehr bleiben die sich aus §§ 377, 378 HGB ergebenden Verpflichtungen unberührt.

(7) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr u. gegenüber Verbrauchern zwei Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei Gegenständen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden u. dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Die Frist ist eine Verjährungsfrist. Sollte der Hersteller uns eine längere Gewährleistungszeit einräumen, gilt diese auch gegenüber unserem Kunden.

(8) Gegenüber Verbrauchern beträgt die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände ein Jahr, es sei denn Gewährleistungsansprüche ergeben sich aus der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit. Ansonsten besteht für gebrauchte Gegenstände keine Gewährleistung.

(9) Gegenüber Unternehmern, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen dagegen keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(10) Garantien im Rechtssinn erhält der Kunde durch uns nicht, eine eventuelle Herstellergarantie bleibt hiervon unberührt. Uns zustehende Garantieansprüche gegen diesen Hersteller, Lieferanten oder Dritten, sind an den Kunden abgetreten im Falle der Übernahme einer Garantiekarte, ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.

(11) Spontanbruch: Die verzögerte Zerstörung von thermisch vorgespanntem Glas (ESG) ohne erkennbare äußere Einwirkung wird als Spontanbruch bezeichnet. Nicht zu verwechseln mit dem Spontanbruch sind zeitlich versetzt auftretende Glasbrüche durch mechanische Einwirkungen oder Kantenverletzungen. Unsachgemäßer Transport und Verarbeitung können ebenfalls zum Bruch führen. Ursache von Spontanbrüchen sind i.d.R. Fremdkörpereinschlüsse, wie z.B. Nickelsulfid – dieses tritt bei der Glasproduktion unvermeidbar in Spuren und statistisch verteilt in der Glasmasse auf. Dies ist unvermeidbar und bei normalem Floatglas auch völlig unbedenklich. Wird Floatglas allerdings thermisch vorgespannt, können die Nickelsulfideinschlüsse nach dem Abkühlungsprozess zu neuem Wachstum, wie nachfolgend beschrieben angeregt werden: Wegen seiner Neigung zur allotropen Umwandlung (Allotropie = die Eigenschaft eines chemischen Stoffes, in verschiedenen Kristallformen vorzukommen (z.B. Kohlenstoff als Diamant u.Graphit) von a-NiS in ß-NiS und einer damit verbundenen Volumenvergrößerung von ca. 4% führt Nickelsulfid, wenn es in der Zugzone des thermisch vorgespannten Floatglases liegt zum Spontanbruch. Das Wachstum schreitet sehr langsam voran. So ist es möglich, dass erst nach Jahren die Nickelsulfideinschlüsse einen ausreichenden Druck aufbauen um eine ESG – Scheibe zu zerstören.
Die Gefahr des Spontanbruchs kann nur durch einen kostenpflichtigen Heißlagerungstest (H-Test) weitestgehend reduziert werden, ohne dass damit aber ein vollständiger Ausschluss des Bruchrisikos einhergeht. Fremdkörpereinschlüsse und damit verbundene Sportanbrüche lassen sich physikalisch nicht vermeiden und begründen deshalb auch keinen Gewährleistunganspruch.
Wir weisen darauf hin, dass es sich bei Spontanbruch infolge von Nickelsulfideinschlüssen um Glasbrüche handelt, die nicht auf Verarbeitungsfehler basieren und somit nicht durch Hersteller und dem Verarbeiter zu vertreten sind. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir eventuelle Nachlieferungen nur gegen Berechnung ausführen werden.

(12) Oberflächen: Eine fachgerechte Oberflächenbehandlung der Materialien und Werkstoffe wird gewährleistet nach den anerkannten Regeln der Technik und den geltenden DIN-Vorschriften. Bei galvanischen, mechanischen und chemischen Prozessen sowie aufgrund von Unterschieden des Rohmaterials sind Abweichungen zulässig und kein Grund zur Mängelrüge. Ebenso sind Abweichungen von einem dem Auftrag zugrunde liegenden Muster unvermeidbar.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise verstehen sich entsprechend unseres jeweiligen Angebotes ab Lager oder gegen Mehrpreis frei Baustelle unabgeladen in EURO. Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nebenleistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, sind zusätzlich zu vergüten.

Die Zahlung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, wie nachstehend aufgeführt zu erfolgen:

A. Vorauskasse nach Erhalt der Auftragsbestätigung oder

B. Zahlung der Gesamtsumme an einen Treuhänder.

Bei einer Auftragssumme von mehr als 5.000 € oder einer unvorhersehbaren, unverhältnismäßigen Verzögerung der Auftragsabwicklung behalten wir uns das Recht vor, Abschlagszahlungen mit sofortiger Fälligkeit zu fordern, auch entgegen des ursprünglich vereinbarten Zahlungszieles.

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung höherer Verzugszinsen bleibt uns vorbehalten.

Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so hat dieser bei Überschreitung des Zahlungsziels auch ohne Mahnung Zinsen mindestens in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.

Unsere Fahrer oder sonstige Erfüllungsgehilfen sind nur mit besonderer schriftlicher Vollmacht berechtigt, Zahlungen für uns entgegenzunehmen. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es sich auf Ansprüche aus diesem Vertrag bezieht.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

(2) Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- u. Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- u. Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten durchführen.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen u. außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alte Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (incl. MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, u. zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung widerruflich ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät u. insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Kunde verpflichtet uns die abgetretenen Forderungen u. deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen u. den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets unentgeltlich für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(7) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura- Endbetrag, incl. MwSt) zu den anderen Vermischten zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Großkarolinenfeld.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand Rosenheim. Es gilt deutsches Recht als vereinbart.

9. Sonstiges

Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ungültig sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen davon nicht berührt.